Rechtsprechung
VGH Bayern, 05.05.2015 - 11 C 15.514 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,12218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Kosten des Stilllegungsbescheids bei einem Kraftfahrzeug
- rewis.io
Auf Erhöhung des Streitwertes gerichtete Beschwerde (hier: Außerbetriebsetzung eines missbräuchlich zugelassenen Fahrzeugs)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1
Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Kosten des Stilllegungsbescheids bei einem Kraftfahrzeug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 14.03.2018 - 8 C 18.285
Unzulässige Verwendung des Auffangstreitwerts
Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich bei aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden von Rechtsanwälten aus der Differenz zwischen der bisherigen und der nach der Beschwerdebegründung zustehenden Vergütung (Gebühren und Auslagen unter Einrechnung der Umsatzsteuer) ergibt (…vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 5 C 17.2577 - juris Rn. 5; B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 3), die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro. - VGH Bayern, 28.07.2017 - 11 C 17.1384
Erfolglose Streitwertbeschwerde - Keine Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklasse …
Der Senat legt die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde des Klägers, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 2). - VGH Bayern, 07.02.2018 - 5 C 17.2577
Streitwertbeschwerde im eigenen Namen durch Prozessbevollmächtigte
Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich bei den aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden von Rechtsanwälten aus der Differenz zwischen der bisherigen und der nach der Beschwerdebegründung zustehenden Vergütung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 3), die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro. - VGH Bayern, 19.06.2019 - 11 C 19.1043
Zulassung zur Fahrlehrerprüfung
Der Senat legt die Beschwerde als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde der Klägerin, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 2).