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   VGH Bayern, 05.05.2015 - 11 C 15.514   

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VGH Bayern, 05.05.2015 - 11 C 15.514 (https://dejure.org/2015,12218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.05.2015 - 11 C 15.514 (https://dejure.org/2015,12218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 11 C 15.514 (https://dejure.org/2015,12218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Kosten des Stilllegungsbescheids bei einem Kraftfahrzeug

  • rewis.io

    Auf Erhöhung des Streitwertes gerichtete Beschwerde (hier: Außerbetriebsetzung eines missbräuchlich zugelassenen Fahrzeugs)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1
    Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Kosten des Stilllegungsbescheids bei einem Kraftfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 14.03.2018 - 8 C 18.285

    Unzulässige Verwendung des Auffangstreitwerts

    Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich bei aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden von Rechtsanwälten aus der Differenz zwischen der bisherigen und der nach der Beschwerdebegründung zustehenden Vergütung (Gebühren und Auslagen unter Einrechnung der Umsatzsteuer) ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 5 C 17.2577 - juris Rn. 5; B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 3), die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.
  • VGH Bayern, 28.07.2017 - 11 C 17.1384

    Erfolglose Streitwertbeschwerde - Keine Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklasse

    Der Senat legt die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde des Klägers, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 5 C 17.2577

    Streitwertbeschwerde im eigenen Namen durch Prozessbevollmächtigte

    Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich bei den aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden von Rechtsanwälten aus der Differenz zwischen der bisherigen und der nach der Beschwerdebegründung zustehenden Vergütung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 3), die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.
  • VGH Bayern, 19.06.2019 - 11 C 19.1043

    Zulassung zur Fahrlehrerprüfung

    Der Senat legt die Beschwerde als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde der Klägerin, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 2).
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